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Auszug aus §4 der Satzung:
 
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung mit der Kündigungsbestätigung durch den Verein. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform.

 

Die Mitgliedschaft endet im Todesfall automatisch zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Todesfall beim Vorstand bekannt wird.

Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist bei Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden Jahres ausgeschlossen.

 
Wichtig zu wissen:
Ein Mitglied kann, wenn es gegen diese Satzung oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, aus dem Verein, durch Beschluss des Vorstandes, ausgeschlossen werden.
 
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 2
Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende desjenigen Monats, in dem die Mitgliederversammlung die Berufung verworfen hat, oder, wenn keine Berufung eingelegt wird, zum Ende desjenigen Monats, in dem das Ende der Berufungsfrist liegt.